LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.10.2017
L 10 U 453/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 344/14

UnfallversicherungsrechtArbeitsunfallSachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des UnfallsGemischte TätigkeitPrivater Zweck

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen L 10 U 453/17

DRsp Nr. 2017/16623

Unfallversicherungsrecht Arbeitsunfall Sachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls Gemischte Tätigkeit Privater Zweck

1. Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. 2. Dass nicht jede private Verrichtung während der versicherten Tätigkeit automatisch zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes führt, ist in der Rechtsprechung des BSG seit langem anerkannt; vor allem bei einer gemischten Tätigkeit oder einer unwesentlichen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit besteht der Versicherungsschutz fort. 3. Eine gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn eine Verrichtung nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken dient. 4. Lässt sich eine Verrichtung in zwei Teile zerlegen, von denen einer versicherten und einer privaten Zwecken dient, liegt keine gemischte Tätigkeit vor.