LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.09.2017
L 15 U 326/16
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1; SGB I §§ 60 ff.;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 173/13

UnfallversicherungsrechtEntgegennehmen einer BehandlungGesundheitsgefahren aus der BehandlungBesondere Risiken

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2017 - Aktenzeichen L 15 U 326/16

DRsp Nr. 2018/1546

Unfallversicherungsrecht Entgegennehmen einer Behandlung Gesundheitsgefahren aus der Behandlung Besondere Risiken

1. Die gesetzliche Qualifikation des Erhaltens einer Behandlung oder einer Leistung als versicherte Tätigkeit dient dem Zweck, Versicherte gegen drohende Gesundheitsgefahren aus der Behandlung, an der mitzuwirken sie verpflichtet sind, zu schützen. 2. Darüber hinaus sollen sie gegen die Gefahren geschützt sein, die entstehen, weil sie sich in eine besondere Einrichtung begeben müssen und dort überwiegend anderen Risiken ausgesetzt sind als zu Hause. 3. Die versicherte Tätigkeit umfasst danach das Entgegennehmen der Behandlung sowie die Handlungen, die Versicherte vornehmen, um die Behandlung entweder zu erhalten oder an ihrer Durchführung mitzuwirken, soweit sie sich dabei im Rahmen der ärztlichen Anordnung halten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.04.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 1; SGB I §§ 60 ff.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin erlittene Infektion durch Pseudomonas aeruginosa, die eine Meningitis zur Folge hatte, als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.