Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.04.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin erlittene Infektion durch Pseudomonas aeruginosa, die eine Meningitis zur Folge hatte, als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
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