LSG Sachsen - Urteil vom 30.11.2016
L 6 U 241/14
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 U 176/12

UnfallversicherungsrechtKein Arbeitsunfall bei eigenwirtschaftlicher TätigkeitKörperreinigung nach Beendigung einer Tätigkeit

LSG Sachsen, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen L 6 U 241/14

DRsp Nr. 2017/1295

Unfallversicherungsrecht Kein Arbeitsunfall bei eigenwirtschaftlicher Tätigkeit Körperreinigung nach Beendigung einer Tätigkeit

1. Die Körperreinigung nach Beendigung einer Tätigkeit als Bauchfacharbeiter ist - wie auch die Körperreinigung sonst nach der Arbeit zu Hause - eigenwirtschaftlich. 2. Das Bundessozialgericht verneint für das Duschen als Körperreinigung und höchstpersönliche Verrichtung normalerweise den sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung. 3. Geschützt ist grundsätzlich die gezielte Fortbewegung durch Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger oder als Benutzer eines Verkehrsmittels; dieser Versicherungsschutz endet jedoch mit dem Durchschreiten der Haustür als Außentür des Wohngebäudes.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16.10.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 20.05.2011 als Arbeitsunfall.