LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.04.2017
L 17 U 541/16
Normen:
SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 U 332/15

UnfallversicherungsrechtRechtmäßigkeit eines RückforderungsbescheidesAufhebung eines VAWirksamkeit eines Ausgangsbescheides

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen L 17 U 541/16

DRsp Nr. 2017/8806

Unfallversicherungsrecht Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides Aufhebung eines VA Wirksamkeit eines Ausgangsbescheides

1. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). 2. Vertrauensschutzgesichtspunkte und die Frist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X sind im Rahmen von § 50 Abs. 1 SGB X nicht erneut zu prüfen. 3. Grundlage für die Rückforderung ist die Wirksamkeit, nicht die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 25.7.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Im zugrundeliegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides.

Am 27.12.2007 zeigte der bei der Beklagten als selbstständiger Unternehmer für Film und Videoproduktionen versicherte Kläger an, zur Vorbereitung einer Geschäftsreise nach England seine Unterlagen (Laptop Vertragsdokumente etc.), die er zu Hause aufbewahre, zusammen gepackt zu haben und beim Transport aller Taschen und Geräte zu seinem PKW auf der Treppe gestolpert und mehrere Stufen hinabgestürzt zu sein. Er habe dabei eine Oberschenkelfraktur links erlitten.