LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.04.2017
L 15 U 268/14
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 273/12

UnfallversicherungsrechtVerletztenrenteKausalitätsprüfungTheorie der wesentlichen Bedingung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen L 15 U 268/14

DRsp Nr. 2017/9600

Unfallversicherungsrecht Verletztenrente Kausalitätsprüfung Theorie der wesentlichen Bedingung

1. Die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und oder einem Gesundheitsschaden und einem Unfall ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichwissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernstliche Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden. 2. Danach ist eine Gesundheitsstörung Unfallfolge eines Versicherungsfalles i.S. des § 8 SGB VII, wenn sie durch den Gesundheitserstschaden infolge des anerkannten Arbeitsunfalls wesentlich verursacht worden ist. 3. Ob ein Gesundheitsschaden dem Gesundheitserstschaden, und dieser dem Arbeitsunfall als Unfallfolge im engeren Sinn zuzurechnen ist, beurteilt sich nach der Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung. 4. Diese Kausalitätsprüfung erfordert zunächst die Ermittlung der objektiven - naturwissenschaftlichen - Verursachung, bei der es darauf ankommt, ob die versicherte Verrichtung für das Unfallereignis und dadurch für den Gesundheitserstschaden oder den Tod eine Wirkursache war.