LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.06.2021
10 Sa 1221/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 440/20

Ungeeignetheit eines elektronischen Dokuments bei fehlender Durchsuchbarkeit des TextesAnforderungen an elektronisch eingereichtes Dokument für gerichtliche BearbeitungFaires Verhandeln über Aufhebungsvertrag bei Arbeitsunfähigkeit des ArbeitnehmersÜberlegungsfrist und Gebot des fairen Verhandelns

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.06.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 1221/20

DRsp Nr. 2022/1369

Ungeeignetheit eines elektronischen Dokuments bei fehlender Durchsuchbarkeit des Textes Anforderungen an elektronisch eingereichtes Dokument für gerichtliche Bearbeitung Faires Verhandeln über Aufhebungsvertrag bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Überlegungsfrist und Gebot des fairen Verhandelns

1. Ein elektronisch eingereichtes Dokument ist nicht ungeeignet für die gerichtliche Bearbeitung i.S.d. § 130a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV), wenn sich die fehlende Durchsuchbarkeit nur auf den verwendeten Kanzleibriefkopf, nicht aber auf den Text des Dokuments bezieht.2. Gegen das Gebot des fairen Verhandelns wird nicht dadurch verstoßen, dass Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag während einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geführt werden. Gegen eine unfaire Verhandlungsführung sprach im konkreten Fall, dass sich die Verhandlungen über mehrere Wochen hinzogen, dem Kläger eine Überlegungsfrist von mehreren Tagen gesetzt worden ist, dass er diese Zeit auch nutzte, um den Entwurf des Arbeitgebers einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen und er jederzeit auf den Inhalt des Aufhebungsvertrags Einfluss nehmen konnte und auch Einfluss ausgeübt hat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: