LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.09.2018
L 23 AY 19/18 B ER
Normen:
AsylbLG § 3 ; AsylbLG § 1a Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 95 AY 73/18 ER

Ungekürzte Leistungen nach dem AsylbLGGestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des ExistenzminimumsVerletzung von MitwirkungsobliegenheitenNichtmitwirkung bei einer Ausreise

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen L 23 AY 19/18 B ER

DRsp Nr. 2018/15715

Ungekürzte Leistungen nach dem AsylbLG Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten Nichtmitwirkung bei einer Ausreise

1. Ein nach § 1a Nr. 2 AsylbLG reduzierter Leistungsanspruch wäre nur dann verfassungswidrig, wenn er nicht diejenigen Mittel zur Verfügung stellen würde, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. 2. Das menschenwürdige Dasein setzt sich aus der Gewährleistung der physischen Existenz des Menschen und einem Mindestmaß an Teilhabe am soziokulturellen Leben zusammen. 3. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums lässt Raum für die Gewährung nur reduzierter Leistungen etwa bei Pflichtverletzungen, wie einer Nichtmitwirkung bei der Ausreise. 4. Aus dem Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ergibt sich auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kein von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängiger Anspruch.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M S, E Straße, B, bewilligt.

Normenkette:

§ ;