BAG - Beschluss vom 21.01.2009
7 ABR 65/07
Normen:
BetrVG § 19; WO § 2 Abs. 4 S. 4; WO § 3 Abs. 4; WO § 7 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2009, 235
BB 2009, 2207
DB 2009, 1302
NZA-RR 2009, 481
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 85/06
ArbG Hannover, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 11/06

Ungültigkeit einer Betriebsratswahl; Aushang von Wahlausschreiben; Prüfungspflicht des Wahlvorstands

BAG, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 7 ABR 65/07

DRsp Nr. 2009/11083

Ungültigkeit einer Betriebsratswahl; Aushang von Wahlausschreiben; Prüfungspflicht des Wahlvorstands

Eine Wahl zum Betriebsrat ist ungültig, wenn das Wahlausschreiben hat entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 WO nicht in allen Betriebsstätten der Arbeitgeberin ausgehangen hat; ein weiterer Mangel liegt vor, wenn der Wahlvorstand gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO verstoßen, weil er die von einem eingereichte Vorschlagsliste nur unzureichend geprüft und den gebotenen Hinweis auf die Ungültigkeit eines Teils der geleisteten Stützunterschriften unterlassen hat.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 26. Juli 2007 - 4 TaBV 85/06 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 19; WO § 2 Abs. 4 S. 4; WO § 3 Abs. 4; WO § 7 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 4. Mai 2006 durchgeführten Betriebsratswahl.

Die zu 1) bis 4) beteiligten Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der zu 5) beteiligten Arbeitgeberin, bei der es sich um ein auf dem Gebiet der Mobilfunktechnik und Telekommunikation weltweit tätiges Unternehmen handelt. Die Arbeitgeberin unterhält neben mehreren inländischen Betriebsstätten Projektbüros in Bhutan, Kuwait, Mosambik und Kasachstan.