LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.11.2018
2 Sa 114 öD/18
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; BGB § 366 Abs. 2; TV-L § 26 Abs. 2a; TV-L § 40 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 115 c/18

Unionsrecht und nationales Recht bei Übertragung von ResturlaubUrlaubsverfall bei krankheitsbedingter ArbeitsunfähigkeitTarifliches Urlaubsregime

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 114 öD/18

DRsp Nr. 2021/11952

Unionsrecht und nationales Recht bei Übertragung von Resturlaub Urlaubsverfall bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Tarifliches Urlaubsregime

1. Der Europäische Gerichtshof sieht es als Sache des nationalen Rechts an, Übertragungszeiträume für einen Urlaubsanspruch mit begrenzender Wirkung festzulegen. Ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG liegt erst dann vor, wenn diese Übertragungszeiträume auch für Fallgestaltungen gelten, in denen der Arbeitnehmer aus krankheitsbedingten Gründen tatsächlich nicht in der Lage war, den Urlaub im Urlaubsjahr oder im Übertragungszeitraum zu nehmen. 2. Ist der Arbeitnehmer durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gehindert, seinen Urlaub im Urlaubsjahr oder im Übertragungszeitraum zu nehmen, verfällt der Urlaubsanspruch nach der Rechtsprechung des EuGH nach 15 Monaten. 3. Die Tarifvertragsparteien sind befugt, hinsichtlich Befristung und Übertragung und damit auch bezüglich des Verfalls des Urlaubs von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelungen zu treffen. Mit der Tarifregelung in § 26 TV-L haben sie sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und in zulässiger Weise Befristung, Übertragung und Verfall des Urlaubsanspruchs abweichend vom BUrlG eigenständig geregelt.

Tenor