LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.02.2007
3 Sa 46/06
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 § 310 Abs. 3 § 488 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 304
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 1692/06

Unklare Rückzahlungsklausel für Kosten einer Fachhochschulausbildung eines Volontärs bei fehlendem Einstellungsangebot

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 46/06

DRsp Nr. 2007/9525

Unklare Rückzahlungsklausel für Kosten einer Fachhochschulausbildung eines Volontärs bei fehlendem Einstellungsangebot

Eine Rückzahlungsvereinbarung in einem Volontärvertrag, aus der der Volontär nicht bereits bei Vertragsschluss ermessen kann, was für ein Einstellungsangebot ihm die Arbeitgeberin im Falle des erfolgreichen Abschlusses eines Fachhochschulstudiums unterbreitet oder unterbreiten wird, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 BGB; es muss zumindest rahmenmäßig bestimmt sein, auf welcher Ebene und (soweit ein Tarifvertrag Anwendung finden soll) gegebenenfalls in welcher Tarifgruppe eine weitere Verwendung des Volontärs nach Abschluss seiner Ausbildung erfolgen soll.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 § 310 Abs. 3 § 488 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Vergütung, die sie dem Beklagten aufgrund eines als Volontariat bezeichneten Vertragsverhältnisses an den Beklagten für die Zeit seines Studiums an einer Fachhochschule aufgewendet hat.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den unstreitigen Teil des Tatbestands des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser lautet insoweit wie folgt: