LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.08.2021
8 Sa 384/20
Normen:
BGB § 151; BGB § 305c; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 1; KSchG § 2; TzBfG § 15 Abs. 3; MTV Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz § 24 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 645/19

Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGBPersonenbedingte KündigungDreistufiges Prüfungsschema bei der krankheitsbedingten KündigungKündigungsrecht und Vertragsvorschriften im schuldrechtlichen Teil des BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 384/20

DRsp Nr. 2022/11257

Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB Personenbedingte Kündigung Dreistufiges Prüfungsschema bei der krankheitsbedingten Kündigung Kündigungsrecht und Vertragsvorschriften im schuldrechtlichen Teil des BGB

1. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kommt zur Anwendung, wenn die Auslegung einer einzelnen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. 2. Ein Grund zur Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers kann gegeben sein, wenn dieser die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, um zukünftig die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.