OLG Hamm - Beschluss vom 09.10.2003
4 Ss OWi 629/03
Normen:
SchwArbG § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 28.05.2003

unlautere Werbung; Schwarzarbeit; Eintragung in die Handwerksrolle

OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 629/03

DRsp Nr. 2003/15898

unlautere Werbung; Schwarzarbeit; Eintragung in die Handwerksrolle

»Die unlautere Werbung in Medien gem. § 4 Abs. 1 SchwArbG setzt, entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Norm voraus, dass derjenige, der die handwerklichen Leistungen erbringen soll, pflichtwidrig nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist.«

Normenkette:

SchwArbG § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Borken hat gegen den Betroffenen wegen unlauterer Werbung in Medien, § 4 Abs. 1 SchwArbG, eine Geldbuße in Höhe von 200,00 EURO festgesetzt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene im "Bocholter Report" eine Annonce mit folgendem Text geschaltet: "Haus und Hof, Arbeiten rundum ...! Wohnungsauflsg., Entrümpelung, Maurer- u. Putzarbeiten, Altbausanierung. M. R. Tel. XXXXXXXXXXXXXXX". Der Betroffene ist nicht für das Maurer- und Betonhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Nach der unwiderlegten Einlassung des Betroffenen habe dieser lediglich handwerkliche Dienst- und Werkleistungen vermitteln, diese aber nicht selbst erbringen wollen. Feststellungen, an welche Personen bzw. Firmen die Aufträge vermittelt werden sollten, und ob insoweit ggf. eine Eintragung in die Handwerksrolle vorlag, hat das Amtsgericht nicht getroffen.

II.