LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.04.2021
19 Sa 76/20
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 171/19
ArbG Karlsruhe, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 171/19

Unmittelbare Benachteiligung bei einer Bewerbung durch Aufforderung zur Angabe der KonfessionWiderlegung der Benachteiligungsvermutung nach § 22 AGGKein Rechtsmissbrauch bei Besetzung einer Sekretariatsstelle in der Evangelischen KircheEntschädigungsanspruch wegen Indizwirkung des § 22 AGG

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 19 Sa 76/20

DRsp Nr. 2021/16412

Unmittelbare Benachteiligung bei einer Bewerbung durch Aufforderung zur Angabe der Konfession Widerlegung der Benachteiligungsvermutung nach § 22 AGG Kein Rechtsmissbrauch bei Besetzung einer Sekretariatsstelle in der Evangelischen Kirche Entschädigungsanspruch wegen Indizwirkung des § 22 AGG

1. Fordert ein Arbeitgeber dazu auf, Bewerbungsunterlagen "unter Angabe der Konfession" einzureichen und setzt im Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle "eine positive Identifikation mit den Zielen und Aufgabe der evangelischen Landeskirche in Baden" voraus, so begründet dies die Vermutung, dass der/die erfolglose und konfessionslose Bewerber/in im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen eines Grundes i.S.v. § 1 AGG unmittelbar benachteiligt wurde, §§ 22, 11, 7 Abs. 1 AGG.2. Ob eine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Konfessionszugehörigkeit des Bewerbenden um eine Sekretariatsstelle im Büro der Leitenden Oberkirchenrätin zur Evangelischen Kirche nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG gerechtfertigt ist, konnte im zu entscheidenden Fall offen bleiben, weil die Beklagte selbst davon Abstand genommen hat, eine bestimmte oder irgendeine Religionszugehörigkeit als wesentliche berufliche Voraussetzung zu definieren.