LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.02.2021
10 Ta 350/20
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2; ZPO § 891;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 2355/19

Unmöglichkeitsprüfung im Verfahren nach § 8 ZPOVerhängung eines Zwangsgeldes auch bei subjektiver Unmöglichkeit des SchuldnersPflicht zur Klage gegen Dritten zur Schaffung der eigenen Zahlungsfähigkeit nur bei hinreichenden ErfolgsaussichtenFestlegung der das Zeugnis unterschreibenden PersonRichtige Geschlechterbezeichnung bei Geschäftsführung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 10 Ta 350/20

DRsp Nr. 2021/6864

Unmöglichkeitsprüfung im Verfahren nach § 8 ZPO Verhängung eines Zwangsgeldes auch bei subjektiver Unmöglichkeit des Schuldners Pflicht zur Klage gegen Dritten zur Schaffung der eigenen Zahlungsfähigkeit nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten Festlegung der das Zeugnis unterschreibenden Person Richtige Geschlechterbezeichnung bei Geschäftsführung

1. Die Einwendung der Unmöglichkeit ist auch in dem Verfahren nach § 888 ZPO zu überprüfen.2. Eine subjektive Unmöglichkeit des Schuldners steht der Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nicht stets entgegen, wenn die geschuldete Erfüllung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt. Der Schuldner kann aber nur dann auf den Weg einer Klage gegen den Dritten verwiesen werden, falls die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat.3. Hat sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, das die Unterschrift eines bestimmten Vorgesetzten trägt, so wird die Erfüllung diese Leistung für den Arbeitgeber unmöglich, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Eine Klage gegen den Arbeitnehmer hätte in aller Regel keine Aussicht auf Erfolg, weil den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 242, 241 Abs. 2 BGB keine nachwirkende Verpflichtung trifft, ein Zeugnis zu unterschreiben.