LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.08.2008
8 Sa 98/08
Normen:
BGB § 389; BGB § 394; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 373; ZPO § 850c;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1558/07

Unpfändbare Restlohnforderung und Rückzahlungsanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 98/08

DRsp Nr. 2009/1824

Unpfändbare Restlohnforderung und Rückzahlungsanspruch

1. Ein Restlohnanspruch erlischt nicht infolge Aufrechnung (§ 389 BGB), wenn der Arbeitgeber unabhängig vom Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs nicht wirksam gegenüber dem Arbeitsentgeltanspruch aufrechnen kann (§ 394 BGB, § 850 c ZPO). 2. Behauptet der Arbeitnehmer, dass er dem Arbeitgeber den geschuldeten Geldbetrag am 09. oder 10.08.2007 vereinbarungsgemäß zurückgezahlt hat, hat er diese Behauptung im Streitfall beweisen.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.01.2008 - 7 Ca 1558/07 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.580,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.10.2007 zu zahlen,

2. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 1.580,00 € netto zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 389; BGB § 394; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 373; ZPO § 850c;

Tatbestand: