LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.11.2006
3 Sa 414/06
Normen:
ZPO § 850e Nr. 1 § 851 Abs. 1 ; EStG § 10a Abs. 1 § 82 Abs. 1, 2a § 97 Satz 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; Altersvorsorge-ZertifizierungsgG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3094/05

Unpfändbarkeit von Beiträgen zur Riester-Rente

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 414/06

DRsp Nr. 2007/9783

Unpfändbarkeit von Beiträgen zur Riester-Rente

1. Die von der Arbeitnehmerin auf einen nach dem Altervorsorgebeiträge-Zertifizierungsgesetz anerkannten Vertrag geleisteten Beiträge (Riester-Rente) in maximaler Höhe des jeweils steuerlich begünstigten Betrages pro Kalenderjahr (§ 82 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 10 a Abs. 1 EStG, in den Jahren 2004 und 2005 jeweils 1.050 EUR) sind trotz der Tatsache, dass sie aus dem Nettoarbeitseinkommen der Arbeitnehmerin geleistet werden, nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 97 Satz 1 EStG unpfändbar und müssen daher bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens außer Betracht bleiben.2. Beiträge der Klägerin nach § 97 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 EStG sind nicht erst dann unübertragbar, wenn sie an das zertifizierte Versicherungsunternehmen gezahlt wurden sondern in Höhe der steuerlich geförderten Beträge auch im Vorfeld.

Normenkette:

ZPO § 850e Nr. 1 § 851 Abs. 1 ; EStG § 10a Abs. 1 § 82 Abs. 1, 2a § 97 Satz 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; Altersvorsorge-ZertifizierungsgG § 5 ;

Tatbestand: