ArbG München, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 16803/04
Unschlüssige Kündigungsschutzklage gegen Betriebsveräußerin bei alleiniger Geltendmachung des Betriebsübergangs vor Kündigung - kein Betriebsübergang bei fehlender Übernahme der Leitungsmacht durch Konzernmuttergesellschaft
LAG München, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 498/06
DRsp Nr. 2007/14355
Unschlüssige Kündigungsschutzklage gegen Betriebsveräußerin bei alleiniger Geltendmachung des Betriebsübergangs vor Kündigung - kein Betriebsübergang bei fehlender Übernahme der Leitungsmacht durch Konzernmuttergesellschaft
»1. Macht der gekündigte Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess ausschließlich geltend, die Kündigung sei unwirksam, weil das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung bereits gem. § 613 aBGB auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen sei, ist die Kündigungsschutzklage unschlüssig (im Anschluss an BAG 18.04.2002, Az 364/01 und BAG 15.12.2005, Az 8 AZR 202/05).2. Der für einen Betriebinhaberwechsel im Sinne von § 613 aBGB erforderliche Übergang der Leitungsmacht (BAG 15.12.2005, Az 8 AZR 202/05) muss sich auf die Leitung des Betriebs im Alltagsgeschäft beziehen. Nicht ausreichend ist es, dass ein anderes Unternahmen als der (bisherige) Arbeitgeber, z. B. eine Konzernobergesellchaft, die wirtschaftlichen Geschicke des Betriebs bestimmt.3. Die Bemühungen einer Konzernobergesellschaft, die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Konzern zu vereinheitlichen, sind für die Frage des Übergangs der Leitungsmacht im Sinne von § 613 aBGB unmaßgeblich.
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