LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.11.2009
3 Sa 449/09
Normen:
BGB § 125; BGB § 249; BGB § 623; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3290/08

Unschlüssige Schadensersatzklage des Arbeitnehmers wegen Gesundheitsverletzung bei unsubstantiierten Darlegungen zu Ursächlichkeit und Schadenshöhe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 449/09

DRsp Nr. 2011/13498

Unschlüssige Schadensersatzklage des Arbeitnehmers wegen Gesundheitsverletzung bei unsubstantiierten Darlegungen zu Ursächlichkeit und Schadenshöhe

Durch pauschalen Vortrag genügt die Partei, die sich eines Schadensersatzanspruches berühmt und diesen im Prozess geltend macht, der ihr obliegenden Darlegungslast nicht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.05.2009 - Az: 3 Ca 3290/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 49.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 125; BGB § 249; BGB § 623; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; ZPO § 138 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 45.000,00 EUR Zug-um-Zug gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hilfsweise begehrt er die Zahlung eines Betrages in Höhe von 45.000,00 EUR als Schadensersatz.

Der Kläger bringt vor, dass sich die Problematik eines (zu stellenden) Schadensersatzanspruches nicht gestellt hätte, wenn sich die Beklagte an ihr Versprechen zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 45.000,00 EUR gehalten hätte.