LAG Saarland - Urteil vom 09.04.2014
2 Sa 145/13
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 282; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs.1; BGB § 823 Abs.2; ArbZeitG § 1; ArbZeitG § 3 S. 1; ArbZeitG § 3 S. 2; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; EU-Grundrechtcharta Art. 31 Abs. 2; Richtlinie 88/2003/EG vom 04.11.2003 Art. 1 Abs. 1; Richtlinie 88/2003/EG vom 04.11.2003 Art. 1 Abs. 2; Richtlinie 88/2003/EG vom 04.11.2003 Art. 6b; Richtlinie 88/2003/EG vom 04.11.2003 Art. 16b; Richtlinie 88/2003/EG vom 04.11.2003 Art. 19;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 589/13

Unschlüssige Schadensersatzklage wegen Verletzung arbeitszeitlicher Vorschriften bei unzureichenden Darlegungen zum geltendgemachten Verlust an Lebenszeit

LAG Saarland, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 145/13

DRsp Nr. 2014/9684

Unschlüssige Schadensersatzklage wegen Verletzung arbeitszeitlicher Vorschriften bei unzureichenden Darlegungen zum geltendgemachten Verlust an Lebenszeit

1. Zur schlüssigen Darlegung eines Schadensersatzanspruches nach den §§ 280, 282 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB gehört auch eine nachvollziehbare Beschreibung des entstandenen Schadens sowie des daraus entstehenden finanziell begehrten Ausgleichs. 2. Für den Umfang des Schadens trägt die geschädigte Arbeitnehmerin grundsätzlich ebenso die Behauptungs- und Beweislast wie für alle anderen anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere für den haftungsbegründenden Tatbestand; das gilt auch für einen Schadensersatzanspruch aufgrund unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB oder bei Verletzung eines anerkannten Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.