LAG Hamm - Urteil vom 19.12.2006
9 Sa 598/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV (Mineralbrunnenindustrie NRW) § 18 ; TVG § 4 Abs. 4 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1025/05

Unspezifizierte Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen tariflicher Ausschlussfrist bei Zugrundelegung eines nicht anwendbaren Tarifvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 598/06

DRsp Nr. 2007/9626

Unspezifizierte Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen tariflicher Ausschlussfrist bei Zugrundelegung eines nicht anwendbaren Tarifvertrages

1. Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen ist die andere Seite zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufzufordern; das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird.2. Im Rahmen tariflicher Verfallfristen sind Ansprüche unzureichend spezifiziert, wenn zwar sowohl im Geltendmachungsschreiben als auch in der Klageschrift Ansprüche ausdrücklich geltend gemacht und diese auch der Höhe nach benannt werden, diese Ansprüche jedoch auf einen nicht anwendbaren Tarifvertrag (der Erfrischungsgetränkeindustrie NRW) gestützt werden und sich unter Beachtung der anwendbaren tariflichen Vorschriften (der Mineralbrunnenindustrie NRW) eine vollständige Neuberechnung der Forderungen ergibt.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; MTV (Mineralbrunnenindustrie NRW) § 18 ; TVG § 4 Abs. 4 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Differenzansprüche des Klägers im Hinblick auf Arbeitsvergütung, Mehrarbeitszuschläge sowie Urlaubsabgeltung.