LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 23.08.2017
L 13 AS 133/17
Normen:
SGG § 105 Abs. 2 S. 2; SGG § 105 Abs. 3 Hs. 2; SGG § 143; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 309/16

Unstatthaftigkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren bei berufungsfähigem Gerichtsbescheid

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen L 13 AS 133/17

DRsp Nr. 2017/13912

Unstatthaftigkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren bei berufungsfähigem Gerichtsbescheid

Ein zwar rechtzeitig gestellter aber gemäß § 105 Abs. 2 S. 2 SGG unstatthafter Antrag auf mündliche Verhandlung bewirkt nicht, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt (§ 105 Abs. 3 Halbs. 2 SGG). Über einen derartigen Antrag hat das Sozialgericht durch Beschluss zu entscheiden.

1. Nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG kann mündliche Verhandlung (nur) beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist; damit wird von Gesetzes wegen eine mündliche Verhandlung vor dem SG bei einem berufungsfähigen Gerichtsbescheid gerade nicht eröffnet. 2. § 105 Abs. 3 Hs. 2 SGG kann nur in Zusammenschau mit § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG gelesen werden, so dass bevor sich die Frage der Wirkung des Antrags auf mündliche Verhandlung überhaupt stellt, zunächst dessen Statthaftigkeit gegeben sein muss. 3. Ob der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt, ist deshalb erst nach festgestellter Statthaftigkeit des Antrags zu klären, wobei hierfür dann mit dem BSG zu fordern sein dürfte, dass dieser fristgerecht gestellt und auch im Übrigen zulässig ist. 4. Nach der Systematik des § 105 SGG wirkt der berufungsfähige Gerichtsbescheid als Urteil.