LAG Köln - Urteil vom 27.09.2006
7 Sa 514/06
Normen:
ArbGG § 67 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; BRAO § 53 ; ZPO § 138 Abs. 2 § 282 Abs. 1 § 296 Abs. 2 § 340 Abs. 3 Satz 1 § 520 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 93
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1387/05

Unstreitiger Kündigungssachverhalt bei unerheblichem Bestreiten aufgrund reichlich verspäteten Vorbringens nach nur floskelartigen Wendungen in der Klageschrift

LAG Köln, Urteil vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 514/06

DRsp Nr. 2007/9714

Unstreitiger Kündigungssachverhalt bei unerheblichem Bestreiten aufgrund reichlich verspäteten Vorbringens nach nur floskelartigen Wendungen in der Klageschrift

»1. Die in einer aus Textbausteinen zusammengesetzten anwaltlichen Kündigungsschutzklage enthaltene Formulierung, die Kündigung sei "weder durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten der klägerischen Partei liegen, noch durch dringende betriebliche Erfordernisse...bedingt", enthält kein prozessual wirksames Bestreiten von im weiteren Prozessverlauf zur Rechtfertigung der streitigen Kündigung durch den Arbeitgeber vorgebrachten konkreten Tatsachen. 2. Wer als anwaltlich vertretene Klagepartei eine richterliche Frist zur Stellungnahme auf den Sachvortrag der Gegenseite missachtet, den ersten Kammertermin kurzfristig vertagen, im zweiten Versäumnisurteil gegen sich ergehen und die Einspruchsfrist ungenutzt verstreichen lässt und sodann am letzten Tag vor dem dritten Kammertermin nach 17 Uhr erstmals zum Tatsachenvortrag der Gegenseite Stellung nimmt, dessen Vorbringen ist nicht nur nach § 340 Abs. 3 S. 1 ZPO, sondern auch nach §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückweisen und bleibt nach § 67 Abs. 1 ArbGG auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen.«

Normenkette:

ArbGG § 67 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; BRAO § 53 ; ZPO § 138 Abs. 2 § 282 Abs. 1 § 296 Abs. 2 § 340 Abs. 3 Satz 1 § 520 Abs. 3 Nr. 2 ;