LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2008
2 Sa 448/08
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 Alt. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 398/08

Unsubstantiierte Anfechtung eines Aufhebungsertrages wegen arglistiger Täuschung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 448/08

DRsp Nr. 2009/5704

Unsubstantiierte Anfechtung eines Aufhebungsertrages wegen arglistiger Täuschung

1. Die Mitteilung einer Äußerung der Arbeitgeberin, ein Aufhebungsvertrag sei günstiger als eine Kündigung, ist keine Darlegung konkreter Tatsachen sondern eine allgemeine Bewertung des Sachverhaltes, dass eine im Zeugnis oder sonstig vermerkte Arbeitgeberkündigung sich immer ungünstiger darstellt als eine Aufhebungsvereinbarung; diese Bewertung ist auch nicht fehlerhaft, denn es ist Standardwissen, dass die Beendigung durch Arbeitgeberkündigung gegen den Willen des Arbeitnehmers gegenüber der Aufhebungsvereinbarung, mit der Gründe nicht beschrieben werden, immer einen schlechteren Eindruck hinterlässt. 2. Eine Behauptung tatsächlicher Art, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer über die Erfolgsaussichten einer Arbeitgeberkündigung getäuscht hat, ist in diesem Parteivortrag nicht enthalten.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08.07.2008 - 4 Ca 398/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 Alt. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag rechtswirksam beendet wurde.