LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.03.2006
7 Sa 19/06
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 687/05

Unsubstantiierte Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.03.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 19/06

DRsp Nr. 2007/1161

Unsubstantiierte Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

Wenn der Arbeitnehmer das, was er unterzeichnete, nicht versteht, ist es seine Sache, die Unterschrift zu verweigern oder sich Bedenkzeit zu erbitten oder zu verschaffen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund eines Aufhebungsvertrages beendet worden ist.

Der Kläger war seit dem 04. Mai 1998 bei der Beklagten als Montierer zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 1.715,00 EUR beschäftigt.

Mit Datum vom 07. März 2005 haben die Parteien einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien auf arbeitgeberseitige Veranlassung aus betriebsbedingten Gründen zum 15.03.2005 einvernehmlich beendet wird. Hinsichtlich des Inhalts dieser Vereinbarung wird auf Blatt 4, 5 der Akte Bezug genommen. Der Kläger ist Deutscher Staatsbürger polnischer Herkunft. Im Kammertermin vom 20.09.2005 vor dem Arbeitsgericht hat der Beklagtenvertreter des Weiteren das Personalblatt des Klägers vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass dort die Nationalität des Klägers mit "deutsch" bezeichnet wird.