LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.06.2006
5 Sa 181/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 2 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1457/05

Unsubstantiierte betriebsbedingte Änderungskündigung zur Einsparung von Personalkosten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 181/06

DRsp Nr. 2007/2728

Unsubstantiierte betriebsbedingte Änderungskündigung zur Einsparung von Personalkosten

Wird mit der Änderungskündigung nach Angaben der Arbeitgeberin eine wirtschaftliche Sanierung und die Vermeidung weiterer Personalkosten verfolgt, müssen ihre Darlegungen erkennen lassen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die streitigen Vertragsänderungen (Versetzungsklausel, Gruppenklausel und Mandatsschutzklausel) zur Erreichung dieser Ziele dringend erforderlich sind.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 2 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die ordentliche Änderungskündigung vom 28.04.2005. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 22.12.2005 - 10 Ca 1457/05 - (dort S. 2 ff. = Bl. 105 ff. d. A.). Der dort erwähnte (= Urteil S. 4 = Bl. 107 d. A.), der Klägerin angebotene (neue) Anstellungsvertrag (- folgend: AV-E -) sieht u. a. auch vor:

"........ § 2 Mandatsschutz

1.

.......... Während des Bestehens des Anstellungsverhältnisses wird Frau A. es unterlassen auf Mandanten der M. T. GmbH zuzugehen, um sie für sich oder Dritte - gleich auf welche Art und Weise - zu gewinnen.

2.