LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.01.2008
5 Sa 617/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 955/07

Unsubstantiierte Darlegung einer Nettolohnvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.01.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 617/07

DRsp Nr. 2008/9835

Unsubstantiierte Darlegung einer Nettolohnvereinbarung

Macht der Arbeitnehmer Ansprüche aus einer (im Arbeitsleben ungewöhnlichen) Nettolohnvereinbarung geltend, sind insoweit besondere Anforderungen an die Substantiierung des tatsächlichen Vorbringens (nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen) zu stellen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger aus einem vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis noch Ansprüche auf restliche Arbeitsvergütung gegenüber dem Beklagten hat.

Der Kläger war im Zeitraum vom 01.03.2006 bis zum 15.04.2007 bei dem Beklagten in dessen Cafe-Restaurant als Koch beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Geleistete Zahlungen zwischen den Parteien sind unstreitig; streitig ist, ob, wie der Kläger behauptet, eine Nettovergütung von 1.500,00 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden vereinbart gewesen ist.

Von einer weiteren Darstellung des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Tatbestandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf Seite 2 bis 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 47 - 49 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,