LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.11.2008
7 Sa 784/07
Normen:
BGB § 117 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 440/07

Unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zu mündlicher Vergütungsabrede - Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistung der Nichtnettobestandteile an Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 784/07

DRsp Nr. 2009/4332

Unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zu mündlicher Vergütungsabrede - Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistung der Nichtnettobestandteile an Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger

1. Die Darlegung einer Partei, es sei eine mündliche Vergütungsvereinbarung getroffen worden, enthält lediglich eine Rechtsbehauptung; ob tatsächlich eine Vereinbarung zustande gekommen ist, hängt davon ab, ob von einer Parteiseite ein Angebot unterbreitet und ob dieses Angebot von der Gegenseite angenommen worden ist, weshalb beide Umstände von der darlegungspflichtigen Partei durch Tatsachenvortrag dargelegt werden muss. 2. Durch eine Nettolohnvereinbarung wird lediglich ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer eine Bruttozahlung an sich selbst verlangen kann; die Forderung des Arbeitnehmers auf Leistung der Nichtnettobestandteile seines Arbeitsentgeltes an die Finanzbehörden sowie die Sozialversicherungsträger ist dadurch nicht betroffen. 3. Bei der Anspruchshöhe ist im Zusammenhang mit der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag das Zuflussprinzip zu berücksichtigen; maßgeblich für die Verpflichtung des Arbeitgebers ist insoweit das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Berufungsverhandlung aktuelle Einkommenssteuerrecht.

Tenor: