1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.04.2008 - 4 Ca 1942/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Qualität ihrer Rechtsbeziehungen und ob diese noch ungekündigt fortbestehen. Der Beklagte ist Winzer und führt einen entsprechenden Betrieb. Der Kläger war schon im Jahre 2006 auf Vermittlung der Arbeitsverwaltung im Betrieb des Beklagten tätig.
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