LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.09.2008
2 Sa 349/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1842/07

Unsubstantiierte Darlegungen zum Abschluss eines Arbeitsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 349/08

DRsp Nr. 2009/4328

Unsubstantiierte Darlegungen zum Abschluss eines Arbeitsvertrages

1. Kriterium der Arbeitnehmereigenschaft ist die persönliche Abhängigkeit des zur Dienstleistung verpflichteten vom Dienstberechtigten; Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation einbringt. 2. Wer eine Zuteilung oder eine zeitliche Anfrage des Dienstgebers nicht ablehnen kann, ohne den Bestand der Vertragsbeziehungen zu riskieren, ist zeitlich weisungsgebunden; wer ohne Sanktionen eine Zuteilung oder zeitliche Anfrage ablehnen kann, ist zeitlich nicht weisungsgebunden.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.04.2008 - 4 Ca 1942/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Qualität ihrer Rechtsbeziehungen und ob diese noch ungekündigt fortbestehen. Der Beklagte ist Winzer und führt einen entsprechenden Betrieb. Der Kläger war schon im Jahre 2006 auf Vermittlung der Arbeitsverwaltung im Betrieb des Beklagten tätig.