LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.09.2008
9 Sa 211/07
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 855/06

Unsubstantiierte Darlegungen zum fehlenden Rechtsgrund bei Rückforderung von Gehaltszahlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 211/07

DRsp Nr. 2009/2573

Unsubstantiierte Darlegungen zum fehlenden Rechtsgrund bei Rückforderung von Gehaltszahlungen

1. Darlegungs- und beweispflichtig ist derjenige, der einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht; die Darlegungspflicht umfasst auch das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistungen. 2. Inhaltliche Dichte und Umfang der erforderlichen Darlegungen hängen dabei gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO maßgeblich auch vom Sachvortrag der in Anspruch genommenen Partei ab; je genauer diese Partei Tatsachen vorträgt und mit der Darlegung von Indiztatsachen untermauert, desto mehr obliegt es dem Bereicherungsgläubiger, die einen rechtlichen Grund der Leistung ausschließenden Tatsachen substantiiert vorzutragen und auch zu beweisen.

Tenor:

1. Die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2007, Az.: 4 Ca 855/06 und das Ergänzungsurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.04.2007, Az.: 4 Ca 855/06, werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand: