ArbG Kaiserslautern, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1424/05
Unsubstantiierte Darlegungen zur förmlichen Beauftragung des Gesamtbetriebsrates - keine betriebliche Übung aufgrund formnichtiger Gesamtbetriebsvereinbarung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 50/06
DRsp Nr. 2007/2716
Unsubstantiierte Darlegungen zur förmlichen Beauftragung des Gesamtbetriebsrates - keine betriebliche Übung aufgrund formnichtiger Gesamtbetriebsvereinbarung
1. Die Beauftragung des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 2BetrVG erfordert einen Beschluss des Einzelbetriebsrats.2. Die Übertragung muss dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats schriftlich mitgeteilt werden; erfolgt die Beauftragung nicht in der vorgeschriebenen Form, ist sie unwirksam.3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Beauftragung des Gesamtbetriebsrats zur Behandlung der betreffenden Angelegenheiten sowie hinsichtlich der Formgültigkeit einer etwaigen Beauftragung trägt derjenige, der aus der Gesamtbetriebsvereinbarung Rechte herleitet; die Formgültigkeit ist Teil des rechtsbegründenden Tatbestandes.4. Eine nichtige Betriebsvereinbarung erzeugt keinerlei Rechtswirkungen; ihre Umdeutung in individualrechtlich wirksame Rechtsgeschäfte (Gesamtzusage, Vertrag zugunsten Dritter, betriebliche Übung) ist grundsätzlich nicht möglich.