LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.10.2008
7 Sa 263/08
Normen:
BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2225/07

Unsubstantiierte Darlegungen zur fristlosen Kündigung wegen Fehlverhaltens - Umdeutung unwirksamer fristloser Kündigung in ordentliche Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 263/08

DRsp Nr. 2009/4339

Unsubstantiierte Darlegungen zur fristlosen Kündigung wegen Fehlverhaltens - Umdeutung unwirksamer fristloser Kündigung in ordentliche Kündigung

1. Beruft sich der Arbeitgeber zur Begründung einer fristlosen Kündigung auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, trägt er als kündigende Partei die Darlegungs- und im Falle des Bestreitens auch die Beweislast; zur Darlegungslast gehört der konkrete Vortrag des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Inhalt der Pflichtwidrigkeit. 2. Eine nach § 626 Abs. 1, 139 BGB nichtige fristlose Kündigung ist gemäß § 140 BGB in eine rechtswirksame ordentliche Kündigung umzudeuten, wenn anzunehmen ist, dass der Arbeitgeber bei Kenntnis der Nichtigkeit der fristlosen Kündigung eine ordentliche Kündigung gewollt hätte. 3. Die Behauptung von Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers lässt darauf schließen, dass aus Sicht des Arbeitgebers eine zukünftige Zusammenarbeit ausgeschlossen ist und er das Beschäftigungsverhältnis zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden will.

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.04.2008, Az. 1 Ca 2225/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung.