LAG Köln - Urteil vom 20.11.2008
7 Sa 857/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 287/08

Unsubstantiierte Darlegungen zur systematischen Anfeindung durch verbale Angriffe am Arbeitsplatz; Abgrenzung des Mobbing-Verhaltens von sozialadäquaten Auseinandersetzungen

LAG Köln, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 857/08

DRsp Nr. 2009/16193

Unsubstantiierte Darlegungen zur systematischen Anfeindung durch verbale Angriffe am Arbeitsplatz; Abgrenzung des "Mobbing"-Verhaltens von sozialadäquaten Auseinandersetzungen

1. "Mobbing" ist kein Rechtsbegriff und erst recht keine Anspruchsgrundlage sondern ein volkstümlich gewordener Sprachbegriff, mit dem eine Vielzahl unterschiedlicher Konfliktsituationen am Arbeitsplatz beschrieben wird, die von mindestens einem der Betroffenen als gegen seine Person gerichtet und schikanös empfunden wird. 2. Ein Schadensersatzanspruch wegen als "Mobbing" bezeichneter Verhaltensweisen setzt die Darlegung und den Beweis aller Anspruchsmerkmale der allgemeinen Anspruchsgrundlage voraus. 3. Sollen Verhaltensweisen Dritter, die von einem Betroffenen als Mobbing empfunden werden, zur Begründung von Schadensersatzansprüchen führen, sind diese Handlungen von (sozialadäquaten) Arbeitsplatzkonflikten allgemeiner Art abzugrenzen; die arbeitsteilige Wirtschaft bringt es typischerweise mit sich, dass am Arbeitsplatz Menschen unterschiedlicher Persönlichkeitsstruktur einem intensiven sozialen Dauerkontakt ausgesetzt sind, der es auf Dauer als nahezu unvermeidlich erscheinen lässt, dass der Einzelne sporadisch und punktuell in soziale Konfliktsituationen hineingezogen wird.