LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.06.2006
11 Sa 269/05
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 (a.F.) § 1 b Abs. 1 § 4 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) § 6 Abs. 1 Satz 1 § 17 Abs. 3 Satz 3 § 26 § 32 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1462/04

Unsubstantiierte Darlegungen zur Zustimmung des Arbeitnehmers bei befreiender Übertragung von Versorgungsansprüchen - Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge nur bei ausdrücklicher und konkrete Anrechnungsklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 269/05

DRsp Nr. 2007/14460

Unsubstantiierte Darlegungen zur Zustimmung des Arbeitnehmers bei befreiender Übertragung von Versorgungsansprüchen - Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge nur bei ausdrücklicher und konkrete Anrechnungsklausel

1. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zur befreienden Übertragung der Versorgungsansprüche ist grundsätzlich auch formlos und durch schlüssige Handlung möglich, kann aber nicht allein in der Teilnahme an Betriebsversammlungen gesehen werden, in denen die Arbeitgeberin ihr Vorgehen erläutert hat; das bloße Schweigen hat im Rechtsverkehr grundsätzlich keinen Erklärungswert.2. Die pauschale Behauptung der Arbeitgeberin, sämtliche Mitarbeiter hätten einer Übertragung zugestimmt, ist zu unsubstantiiert und damit prozessual nicht erheblich; insoweit fehlen schon Darlegungen dazu, dass und in welcher Form auf der Betriebsversammlung gerade die Übertragung der Versorgungszusagen überhaupt Gegenstand der Erörterungen gewesen ist und auf Grund welchen (über die bloße Teilnahme hinausgehenden) Verhaltens oder Erklärungen die Arbeitgeberin davon ausging oder ausgehen konnte, jeder einzelne Teilnehmer der Betriebsversammlung habe der Übertragung der Versorgungszusagen zugestimmt.