Mit seiner Klage, welche am 13.01.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger gegen die nunmehrige Beklagte zu 1) eine Klage auf Zahlung von rückständigem Lohn und Spesen, eine Entfernungsklage wegen einer Abmahnung vom 03.12.2004 und eine Klage auf Unterlassung von Behauptungen erhoben. Diese Klage ist mit Schreiben vom 15.02.2005 um die Vergütung für Januar 2005 erweitert worden, welche mit Schreiben vom 29.04.2005 teilweise zurückgenommen und auf die Beklagte zu 2) in diesem Umfang erweitert worden ist.
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