LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2006
6 Sa 182/06
Normen:
GmbHG § 11 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 27/05

Unsubstantiierte Durchgriffsklage gegen englische Gesellschaft mit beschränkter Haftung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 182/06

DRsp Nr. 2007/9827

Unsubstantiierte Durchgriffsklage gegen englische Gesellschaft mit beschränkter Haftung

1. Auf eine Gesellschaft nach englischem Recht ist grundsätzlich das englische Recht anzuwenden; in Ausnahmefällen ist nationales Recht dann anzuwenden, wenn ein konkreter Missbrauch der Niederlassungsfreiheit vorliegt.2. Nach dem für das Personalstatut maßgeblichen englischen Recht haftet deren Geschäftsführer als Leitungsorgan wie im deutschen GmbH-Recht grundsätzlich nicht persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten.

Normenkette:

GmbHG § 11 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage, welche am 13.01.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger gegen die nunmehrige Beklagte zu 1) eine Klage auf Zahlung von rückständigem Lohn und Spesen, eine Entfernungsklage wegen einer Abmahnung vom 03.12.2004 und eine Klage auf Unterlassung von Behauptungen erhoben. Diese Klage ist mit Schreiben vom 15.02.2005 um die Vergütung für Januar 2005 erweitert worden, welche mit Schreiben vom 29.04.2005 teilweise zurückgenommen und auf die Beklagte zu 2) in diesem Umfang erweitert worden ist.