LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.01.2006
9 Sa 998/05
Normen:
BGB § 611 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 67/05

Unsubstantiierte Eilantrag zur Verringerung der Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.01.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 998/05

DRsp Nr. 2006/2978

Unsubstantiierte Eilantrag zur Verringerung der Arbeitszeit

Ein Verfügungsgrund zur Verringerung der Arbeitszeit auf 50% für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache liegt nicht vor, wenn es der darlegungspflichtigen Verfügungsklägerin nicht gelingt, Umstände darzulegen, weshalb es ihr nicht möglich sein soll, für die begrenzte Zeit (ihrer Vollbeschäftigung) bis zur Entscheidung in der Hauptsache ihren zweijährigen Sohn von den Schwiegereltern beaufsichtigen zu lassen, wenn gerade diese auf lange Dauer bei einer Halbtagstätigkeit der Verfügungsklägerin das Kind beaufsichtigen sollen.

Normenkette:

BGB § 611 ; ZPO § 935 § 940 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Eilverfahrens um die Verringerung der Arbeitszeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.11.2005 (dort S. 3 f. = Bl. 49 f. d.A.) Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,