LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.06.2006
6 Sa 1038/05
Normen:
BAT § 22 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1859/05

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage bei Bezugnahme auf Stellenplan und Befürwortung durch Behördenleitung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 1038/05

DRsp Nr. 2007/2730

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage bei Bezugnahme auf Stellenplan und Befürwortung durch Behördenleitung

1. Der Inhalt eines Stellenplanes ist eingruppierungsrechtlich bedeutungslos, weshalb insoweit keine Erleichterung bezüglich des Erfordernisses besteht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen.2. Auch der Umstand, dass die Behördenleitung des Polizeipräsidiums sich an den Personalrat mit der Bitte um Zustimmung zur Höhergruppierung gewendet hat, entbindet die Klägerin nicht von ihrer Verpflichtung, die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der von ihr begehrten Vergütungsgruppe hinreichend substantiiert darzulegen.

Normenkette:

BAT § 22 ;

Tatbestand:

In der Klage vom 28.07.2005 will die Klägerin eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zum BAT erreichen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 28.11.2005 (Bl. 54 bis 55 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 10.04.2004 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu bezahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.