LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.11.2006
5 Sa 504/06
Normen:
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2985/05

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage einer als Projektleiterin Grundwassersanierung tätigen Diplom-Chemikerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 504/06

DRsp Nr. 2007/9771

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage einer als Projektleiterin Grundwassersanierung tätigen Diplom-Chemikerin

1. Ob eine Angestellte eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist in Eingruppierungsprozessen nur feststellbar, wenn im Einzelnen dargelegt wird, welche Kenntnisse und Fertigkeiten der Angestellten die Ausbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen sie ihre Aufgaben ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte.2. Die Heraushebung durch besondere Schwierigkeit (VergGr. Ib Fallgr. 1a) verlangt eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der VergGr. II Fallgr. 1a BAT/VKA; die tarifliche Anforderung bezieht sich auf die fachliche Qualifikation der Angestellten, also auf ihr fachliches Können und auf ihre fachliche Erfahrung. 3. Das Merkmal der "besonderen Schwierigkeit" ist nur bei Tätigkeiten erfüllt, die in besonderer herausgehobener und über die entsprechenden Erfordernisse der niedrigeren Vergütungs- und Fallgruppe hinausreichender Weise fachliche Anforderungen stellen, die beispielsweise in der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, den geforderten Spezialkenntnissen, außergewöhnlicher Erfahrung oder sonstigen Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeit bestehen können.

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand: