LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.11.2007
4 Sa 355/07
Normen:
BAT § 22 ; ArbSichG § 6 Abs. 1 Satz 2 § 7 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster - öD 4 Ca 2048 c/06 - 12.07.2007,

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage einer Fachkraft für Arbeitssicherheit - Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast - Merkmal der gründlichen umfassenden Fachkenntnisse

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 355/07

DRsp Nr. 2008/4381

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage einer Fachkraft für Arbeitssicherheit - Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast - Merkmal der gründlichen umfassenden Fachkenntnisse

1. Allein mit der Bestellung eines Mitarbeiters zu einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ergibt sich aus den damit verbundenen gesetzlichen Aufgaben und Befugnissen noch keine zwingende Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe, da sowohl Sicherheitsingenieure als auch Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister die Tätigkeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ausüben können; insoweit ist die richtige Eingruppierung in Abhängigkeit von den konkret gestellten Anforderungen an die Tätigkeit mittels einschlägiger Tätigkeitsmerkmale zu prüfen. 2. Die Bestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes, welche die Rechtsverhältnisse dieser Personen regeln, haben keine Bedeutung für die tarifliche Mindestgruppierung von Angestellten mit entsprechenden Aufgaben; das gilt nicht nur für Sicherheitsmeister sondern auch für die Tätigkeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. 3. Die Darlegungs- und Beweislast bei einer Höhergruppierungsklage obliegt dem Arbeitnehmer; an seinen Vortrag sind hohe Anforderungen zu stellen.