LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.09.2008
8 Sa 160/08
Normen:
KDAVO § 28; AGG § 1; AGG § 7; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1732/07

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage einer Küchenhilfe in Behindertenwerkstatt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 160/08

DRsp Nr. 2009/5709

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage einer Küchenhilfe in Behindertenwerkstatt

1. Die hinsichtlich der begehrten Eingruppierung darlegungs- und beweisbelastete Arbeitnehmerin hat darzulegen, dass sie gemäß § 28 KDAVO mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit solche Tätigkeiten ausübt, die der Entgeltgruppe E 3 der Eingruppierungsordnung (Anlage 1) zur Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) unterfallen; ihrem Sachvortrag muss daher zu entnehmen sein, ob und inwieweit es sich bei den von ihr dargestellten Einzeltätigkeiten um solche handelt, für die nicht nur eine Einarbeitung nötig ist (Entgeltgruppe E 2), sondern um solche Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung oder arbeitsfeldspezifische Vorkenntnisse erforderlich sind (Entgeltgruppe E 3). 2. Das Vorliegen der Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 3 kann nicht festgestellt werden, wenn die Arbeitnehmerin nicht im Einzelnen vorträgt, warum und welche eingehende Einarbeitung bezüglich der einzelnen Tätigkeiten erforderlich ist und welche arbeitsfeldspezifischen Vorkenntnisse hierbei jeweils erforderlich sind.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.12.2007, AZ: 3 Ca 1732/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KDAVO § 28; AGG § 1; AGG § 7;