LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.09.2006
4 Sa 529/06
Normen:
BAT § 22 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1692/05

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage eines sonstigen Angestellten im akademischen Lehrbetrieb - Darlegungslast der Lehrkraft für besondere Aufgaben ohne abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 529/06

DRsp Nr. 2007/9801

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage eines sonstigen Angestellten im akademischen Lehrbetrieb - Darlegungslast der Lehrkraft für besondere Aufgaben ohne abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium

1. Die subjektive Anforderung der "gleichwertigen Fertigkeiten" setzt voraus, dass der sonstige Angestellte über Fähigkeiten verfügt, die denen, die in der jeweiligen Ausbildung vermittelt werden, gleichwertig sind, wobei nicht das gleiche Wissen und Können, aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes vorausgesetzt wird und die Begrenzung auf ein eng begrenztes Teilgebiet nicht ausreicht; auch die erforderliche Erfahrung muss in der Person des sonstigen Angestellten vorliegen und kann zwangsläufig nur nach einer längeren Zeit der Ausübung der einschlägigen Tätigkeit erworben werden.2. Eine entsprechende Tätigkeit ist demnach nur gegeben, wenn sie objektiv ein Wissen und Können erfordert, dass sich im Vergleich zu der in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten Ausbildung als ähnlich gründliche Beherrschung eines Wissensgebietes darstellt, also insbesondere die Befähigung, wie ein einschlägig ausgebildeter Hochschulabsolvent Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln.