LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.2006
13 Sa 69/05
Normen:
BGB § 242 § 252 § 280 § 620 Abs. 2 § 622 § 626 ; BOStB § 33 Abs. 1, 2 ; HGB § 59 Satz 1 § 60 Abs. 1 § 61 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2 § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 20.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 158/04

Unsubstantiierte Feststellungsklage zur Schadensersatzpflicht bei Verstoß gegen gesetzliche und nachvertragliche Wettbewerbsverbote eines Steuerfachangestellten - Feststellungsinteresse bei Klageabweisung - keine geringeren Anforderungen an Kündigungsgrund bei außerordentlicher Arbeitnehmerkündigung - Darlegungslast bei gesetzlichen Wettbewerbsverstoß - Grenzen allgemeiner nachvertraglicher Treuepflicht

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 69/05

DRsp Nr. 2007/9502

Unsubstantiierte Feststellungsklage zur Schadensersatzpflicht bei Verstoß gegen gesetzliche und nachvertragliche Wettbewerbsverbote eines Steuerfachangestellten - Feststellungsinteresse bei Klageabweisung - keine geringeren Anforderungen an Kündigungsgrund bei außerordentlicher Arbeitnehmerkündigung - Darlegungslast bei gesetzlichen Wettbewerbsverstoß - Grenzen allgemeiner nachvertraglicher Treuepflicht

1. Eine Schadensersatzpflicht kann grundsätzlich ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO und Gegenstand einer auf Feststellung dieses Rechtsverhältnisses gerichteten Klage sein; das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO ist jedoch nur für das stattgebende Urteil echte Prozessvoraussetzung, für die Klageabweisung ist ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre. 2. Der Meinung, wegen der grundsätzlich freien Kündbarkeit eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer seien die Anforderungen an den wichtigen Grund bei Arbeitnehmerkündigungen zu senken, ist nicht zu folgen; § 626 BGB unterscheidet nicht danach, wer die Kündigung ausspricht, die grundsätzliche Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers beschränkt sich nach §§ 620 Abs. 2, 622 BGB auf ordentliche Kündigungen.