LAG Köln - Urteil vom 11.04.2006
9 Sa 1546/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 136/05

Unsubstantiierte fristlose Kündigung bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

LAG Köln, Urteil vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1546/05

DRsp Nr. 2007/1043

Unsubstantiierte fristlose Kündigung bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

»Zu den Anforderungen an die Darlegung, dass der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang während der Arbeitszeit das Internet privat genutzt hat und dabei umfangreiche pornographische Dateien heruntergeladen und abgespeichert hat.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, die Entfernung von 3 unter dem 20. Dezember 2004 erteilten Abmahnungsschreiben, die Überlassung eines Dienstfahrzeugs und die Entschädigung für einen Entzug des Dienstfahrzeugs sowie über Vergütungsansprüche für die Monate Januar 2005 bis Mai 2005.

Der Kläger, geboren am 21. März 1956, ist bzw. war bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 2. Februar 2004 (Bl. 7 - 8 d. A.) als Disponent zu einem monatlichen Gehalt in Höhe von EUR 3.500,00 brutto beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag ist u. a. unter Ziff. 5 Folgendes bestimmt: