Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, die Entfernung von 3 unter dem 20. Dezember 2004 erteilten Abmahnungsschreiben, die Überlassung eines Dienstfahrzeugs und die Entschädigung für einen Entzug des Dienstfahrzeugs sowie über Vergütungsansprüche für die Monate Januar 2005 bis Mai 2005.
Der Kläger, geboren am 21. März 1956, ist bzw. war bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 2. Februar 2004 (Bl. 7 - 8 d. A.) als Disponent zu einem monatlichen Gehalt in Höhe von EUR 3.500,00 brutto beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag ist u. a. unter Ziff. 5 Folgendes bestimmt:
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