LAG Hamm - Urteil vom 12.12.2006
9 Sa 555/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 54 Abs. 1, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 Ca 1924/05 - 10.02.2006,

Unsubstantiierte Geltendmachung beschränkter Handlungsvollmacht des Personalleiters bei Zusage einer Praktikantenvergütung

LAG Hamm, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 555/06

DRsp Nr. 2007/9632

Unsubstantiierte Geltendmachung beschränkter Handlungsvollmacht des Personalleiters bei Zusage einer Praktikantenvergütung

1. Die gesetzliche Fiktion § 54 Abs. 1 HGB ("so erstreckt sich die Vollmacht") unterliegt im Außenverhältnis nur dann Beschränkungen, wenn solche Beschränkungen dem Dritten bekannt sind (§ 54 Abs. 3 HGB).2. Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 HGB über das Kennen oder Kennenmüssen von Beschränkungen einer Handlungsvollmacht sind im Interesse des sicheren Rechtsverkehrs hoch anzusetzen; insoweit bedarf es eindeutiger, dem Dritten gegenüber abgegebenen oder jedenfalls so verbreiteten Erklärungen, dass der Dritte ohne weiteres von Beschränkungen der Handlungsvollmacht ausgehen muss.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 54 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Vergütung im Rahmen eines Praktikantenverhältnisses.

Der Kläger, seinerzeit Zeitsoldat bei der Bundeswehr, war in der Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.10.2005 bei der Beklagten als Praktikant tätig.