LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.07.2006
8 Ta 122/06
Normen:
ZPO § 114 § 138 ; GewO § 109 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3032/05

Unsubstantiierte Geltendmachung des Anspruchs auf Zeugniserteilung und Erstellung der Arbeitspapiere in Prozesskostenhilfeantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 122/06

DRsp Nr. 2006/28072

Unsubstantiierte Geltendmachung des Anspruchs auf Zeugniserteilung und Erstellung der Arbeitspapiere in Prozesskostenhilfeantrag

1. Bei verhaltenen Ansprüchen, die insbesondere bei Holschulden in Frage kommen, ist die sofortige Klageerhebung nicht gerechtfertigt.2. Auch wenn die Ansprüche auf Zeugniserteilung und Erstellung der Arbeitspapiere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, handelt es sich in beiden Fällen grundsätzlich um Holschulden; solange nicht vorgetragen ist, dass die Antragstellerin ihrer diesbezüglichen Verpflichtung im Rahmen der bestehenden Holschuld nachgekommen ist, besteht kein staatlicher Rechtsschutzgewähranspruch, so dass die bloße Aufforderung zur Herausgabe der Arbeitspapiere oder der Übersendung eines Zeugnisses zur Klagebegründung nicht ausreicht.

Normenkette:

ZPO § 114 § 138 ; GewO § 109 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.05.2006 - 10 Ca 3032/05 - den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen klageweise verfolgten Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von 4.562,10 EUR, auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses und auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2005 wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgewiesen.

Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 62 bis 66 d. A.) verwiesen.