LAG Köln - Urteil vom 20.10.2008
2 Sa 1119/07
Normen:
BGB § 26; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2279/06

Unsubstantiierte Klage auf Zahlung einer Sondervergütung durch Vereinsvorstand - Zahlung eines variablen Vergütungsanteils ohne konkrete Leistungsbemessung und Bewertung

LAG Köln, Urteil vom 20.10.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 1119/07

DRsp Nr. 2009/1791

Unsubstantiierte Klage auf Zahlung einer Sondervergütung durch Vereinsvorstand - Zahlung eines variablen Vergütungsanteils ohne konkrete Leistungsbemessung und Bewertung

1. Ein die Tantiemenhöhe feststellender Vorstandsbeschluss setzt die ordnungsgemäße Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung und zumindest die Möglichkeit voraus, dass die Vorstandsmitglieder sich untereinander über die Gründe und die Höhe der jeweiligen Zubilligung austauschen können. 2. Die Wortwahl, wonach der Bundesvorstand den variablen Vergütungsanteil zubilligen kann, spricht dafür, dass nicht eine konkrete Leistungsbemessung und Bewertung Grundlage der Entscheidung sein soll.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2007 - Az.: 3 Ca 2279/06 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 26; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe von 5.000,-- EUR für das 1. Halbjahr 2006.

Der Kläger trat zum 01.10.2003 als Bundesgeschäftsführer in die Dienste des beklagten Vereins, der als Vereinszweck die berufsständige Interessenvertretung von Kommunikationsingenieuren verfolgt. In § 5 des Arbeitsvertrages wird zur Vergütung Folgendes geregelt: