Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2007 - Az.: 3 Ca 2279/06 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe von 5.000,-- EUR für das 1. Halbjahr 2006.
Der Kläger trat zum 01.10.2003 als Bundesgeschäftsführer in die Dienste des beklagten Vereins, der als Vereinszweck die berufsständige Interessenvertretung von Kommunikationsingenieuren verfolgt. In § 5 des Arbeitsvertrages wird zur Vergütung Folgendes geregelt:
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