LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.11.2006
11 Sa 584/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; EFZG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 278/06

Unsubstantiierte Kündigung aus verhaltens- und personenbedingten Gründen bei Alkoholkrankheit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 584/06

DRsp Nr. 2007/9784

Unsubstantiierte Kündigung aus verhaltens- und personenbedingten Gründen bei Alkoholkrankheit

1. Eine verhaltensbedingte Kündigung aufgrund wiederholter Verstöße gegen die Meldpflichten bei Krankheit scheidet aus, wenn auf eine Abmahnung kein weiteres einschlägiges vorwerfbares Fehlverhalten ersichtlich ist; soweit der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholerkrankung einen neuen Absturz erleidet und in ein Krankenhaus eingeliefert wird, ist der dadurch bedingte Meldeverstoß als unverschuldet anzusehen.2. Zur Darlegung erheblicher betrieblicher Beeinträchtigungen hat die Arbeitgeberin konkret und im Einzelnen vorzutragen, für welche Tage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war, sie konkret welche Leiharbeitnehmer herangezogen hat.3. Allein die Darlegung eines einzigen Tages, an dem der Arbeitnehmer Schlechtleistungen erbracht haben soll, reicht zur Darlegung erheblicher betrieblicher Beeinträchtigungen aufgrund der Alkoholerkrankung des Arbeitnehmers nicht aus.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; EFZG § 5 ;

Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren wehrt sich der Kläger gegen eine ihm gegenüber seitens der Beklagten ausgesprochene, ordentliche Beendigungskündigung.