LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.05.2005
7 Sa 167/05
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 ; ZPO § 138 Abs. 2, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1818/04

Unsubstantiierte Mitteilungen von Kündigungsgründen bei Anhörung des Betriebsrates - Darlegungslast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.05.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 167/05

DRsp Nr. 2006/1848

Unsubstantiierte Mitteilungen von Kündigungsgründen bei Anhörung des Betriebsrates - Darlegungslast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess

1. Bei der Anhörung des Betriebsrates zur Kündigung eines Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber die aus seiner Sicht die Kündigung begründenden Umstände so genau und umfassend darlegen, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigenen Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden.2. Wird im Anschreiben des Arbeitgebers bezüglich des Kündigungsgrundes lediglich auf "Gespräche zum Interessenausgleich" verwiesen, wird damit in keiner Weise erkennbar, welchen Inhalt diese Gespräche hatten, was dem Betriebsrat in diesen Gesprächen konkret mitgeteilt worden ist, insbesondere bezüglich des Wegfalls einer Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz.