LAG Hamm - Urteil vom 19.12.2006
9 Sa 836/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 278 § 280 Abs. 1 § 823 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn - 6 (2) Ca 2985/05 - 03.04.2006,

Unsubstantiierte Schadensersatzklage bei Arbeitsplatzschikane - Anforderung an schadensersatzpflichtigen Mobbingvorwurf - keine Pflicht der Arbeitgeberin zum Einschreiten bei fehlender Unterrichtung über bedeutsame Vorfälle - Darlegungslast der Klägerin

LAG Hamm, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 836/06

DRsp Nr. 2007/9627

Unsubstantiierte Schadensersatzklage bei Arbeitsplatzschikane - Anforderung an schadensersatzpflichtigen Mobbingvorwurf - keine Pflicht der Arbeitgeberin zum Einschreiten bei fehlender Unterrichtung über bedeutsame Vorfälle - Darlegungslast der Klägerin

1. Mit dem Begriff "Mobbing" allein lässt sich ein Schadensersatzanspruch nicht begründen; es handelt sich nicht um das Tatbestandsmerkmal einer gesetzlich geregelten Anspruchsgrundlage sondern um ein soziales Phänomen, das durch Konflikte am Arbeitsplatz geprägt ist.2. Mobbinghandlungen sind fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen am Arbeitsplatz gegenüber einzelnen Mitarbeitern zur Erreichung von Zielen, die von der Rechtsordnung nicht gedeckt sind und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfers verletzen.3. Es widerspricht weder einer gesetzlichen noch einer tarifvertraglichen oder vertraglichen Pflicht, wenn die Arbeitgeberin den Umfang krankheitsbedingter Fehlzeiten anspricht.