LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.03.2006
5 Sa 595/05
Normen:
BGB § 280 § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 402
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 702/05

Unsubstantiierte Schadensersatzklage wegen Schikane am Arbeitsplatz - Anspruchsgrundlagen und Darlegungslast - Mobbing

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 595/05

DRsp Nr. 2006/21664

Unsubstantiierte Schadensersatzklage wegen Schikane am Arbeitsplatz - Anspruchsgrundlagen und Darlegungslast - Mobbing

1. Eine Haftung für durch Mobbing verursachte Schäden oder Schmerzen kommt nur dann in Betracht, wenn die allgemeinen gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind; als gesetzliche Anspruchsgrundlagen kommen §§ 280, 253 Abs. 2 BGB und §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Betracht.2. Als vertragliche Nebenpflicht trifft den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, insbesondere hat er das ihm zustehende Direktionsrecht nach billigem Ermessen auszuüben und die Arbeitsumgebung menschengerecht und menschenwürdig zu gestalten sowie die Ehre und Gesundheit des Arbeitnehmers zu bewahren und zu schützen; verletzt der Arbeitgeber diese Pflichten fahrlässig oder gar vorsätzlich, hat er dem Arbeitnehmer grundsätzlich die daraus entstandenen Schäden nach §§ 280 Abs. 1, 249 BGB zu ersetzen.