LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.06.2006
2 Sa 67/06
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; BGB § 280 § 823 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 614
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1431/05

Unsubstantiierte Schadensersatzklage wegen Schikanierung am Arbeitsplatz bei überwiegend vom Direktionsrecht erfassten Maßnahmen der Vorgesetzten gegenüber hauswirtschaftlicher Mitarbeiterin - Darlegungslast der Klägerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 67/06

DRsp Nr. 2006/28087

Unsubstantiierte Schadensersatzklage wegen Schikanierung am Arbeitsplatz bei überwiegend vom Direktionsrecht erfassten Maßnahmen der Vorgesetzten gegenüber hauswirtschaftlicher Mitarbeiterin - Darlegungslast der Klägerin

1. Unter Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen; erforderlich sind aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende Verhaltensweisen, die der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienen, nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall ein von der Rechtsordnung missbilligendes Ziel verfolgen und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre, den Körper oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.2. Die Parteien sind gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO verpflichtet, ihren Sachvortrag vollständig zu liefern; das Gebot der Präzisierung dient in erster Linie den Interessen der Gegenpartei, die genau wissen muss, auf welchen Sachverhalt und welche Umstände die Partei ihr Vorbringen stützt, um sich durch geeignete Gegentatsachen und Gegenbeweise umfassend zur Wehr setzen zu können.